Kunden der Postbank müssen jetzt aufpassen: Unter dem Vorwand einer Aktualisierung des Online-Bankings werden derzeit Phishing-Mails verschickt. Die Empfänger sollen auf einen Link klicken, um die Umstellung spätestens bis zum 1. August vorzunehmen, anderenfalls müsse der Zugang zum Online-Banking temporär gesperrt werden. Wie immer gilt, den Link auf keinen Anfall anzuklicken.
Denn hinter den Mails, die z.B. den Betreff „Wichtiges Update“ tragen, steckt nichts anderes als ein betrügerischer Phishing-Versuch. Das heißt, die Opfer sollen über den Link auf eine Webseite gelockt werden und weitere sensible Bankdaten angeben. Die Täter verschaffen sich so Zugang zum Online-Banking der Kunden und versuchen das Konto zu plündern. „Betroffene sollten weder den Link in der Mail anklicken noch auf der Webseite sensible Bankdaten eingeben. Die Postbank und auch andere Banken und Sparkassen gehen nicht so vor“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Es gibt sind noch andere Phishing-Mails mit anderen Betreffzeilen im Umlauf. Mal geht es um die Aktivierung eines Sicherheitssystems „BestSign“, mal um die Aktualisierung der Kontodaten oder um falsche Abbuchungen. Der Fantasie der Täter sind kaum Grenzen gesetzt, der Grund für die Mails oder auch falschen SMS ist jedoch immer gleich: Die Betrüger wollen sich Zugriff zum Bankkonto verschaffen. Die Methoden der Betrüger werden dabei immer raffinierter und Mails und Webseiten sehen oft täuschend echt aus. Auch bei Telefonanrufen vermeintlicher Bank-Mitarbeiter sollten TAN-Nummern für Überweisungen keinesfalls angeben werden.
Wer auf eine Betrugsmasche hereingefallen ist, sollte umgehend sein Konto sperren lassen. Manchmal ist es allerdings schon zu spät und die Opfer haben schon zugeschlagen und das Konto geplündert. „Das ist natürlich ein Schock. In der Regel stehen Banken und Sparkassen aber in der Haftung und müssen für den Schaden aufkommen“, so Rechtsanwalt Looser.
Banken stehen für Überweisungen, die der Kontoinhaber nicht autorisiert hat, zwar in der Haftung und müssen den Betrag erstatten. Allerdings stellen sie sich häufig quer und verweisen auf eine Mitschuld des Kunden. „Eine Mitschuld liegt aber nur bei grober Fahrlässigkeit vor. Die muss aber von der Bank bewiesen werden. Zudem hat der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit gestellt“, so Rechtsanwalt Looser. Daher bestehen häufig gute Chancen, dass die Bank für den Schaden aufkommen muss.
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